Werden diese Stoffe als Schdlingsbekmpfungsmittel (Pestizide) zur Befrderung aufgegeben, mssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in bereinstimmung mit den entsprechenden fr Pestizide geltenden Vorschriften befrdert werden (siehe 2.6.2.3 und 2.6.2.4).